Die psychotherapeutische Tätigkeit unterliegt dem Psychotherapiegesetz. Darin ist unter anderem klar geregelt, dass der/die Psychotherapeut*In (sowie selbstverständlich auch die Psychotherapeut*In in Ausbildung unter Supervision) der absoluten Verschwiegenheit unterliegt (§ 15 Psychotherapiegesetz):
(1) | § 15 Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. |
(2) | Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig. |
(3) | Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Psychotherapeuten
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(5) | Der Psychotherapeut ist zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 4 besteht nicht, wenn
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(6) | Weiters kann in Fällen des Abs. 4 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. |